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BGB § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts

BGB § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts

[ Auszug: (1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ih ... ]